Einordnung der Besteuerung Ethereum Staking von 32 ETH mit Validator über Dienstleister Kiln

Hallo liebe Community,

Ich bin neu hier, nutze Blockpit begeistert jetzt über zwei Jahre. Ich habe in der Suche leider nichts über mein Thema „ Einordnung der Besteuerung Ethereum Staking von 32 ETH mit Validator über Dienstleister Kiln“ gefunden, daher die Einstellung meiner Frage. Habe versucht von meinem deutschen Finanzamt (Köln) eine Auskunft zu bekommen, aber leider vergeblich, weil sie wohl nicht beraten dürfen. Vielleicht könntet Ihr mir Eure Meinungen sagen. :slightly_smiling_face:

Liebe Grüße
Christian

Bitte um Einordnung:

Unklar für mich ist der Umgang des Stakings von 32 ETH beim Dienstleister Kiln (Kiln.fi). Kiln würde mir als Dienstleister für die Festsetzung von 32 ETH einen Validatorknoten zur Verfügung stellen und im Falle einer Blockerstellung 30% des Rewards als Kosten in Rechnung stellen.

Gemäß dem BMF-Schreiben *1 können solche Rewards als Sonstige Einkünfte aus Leistungen im Sinne § 22 Nummer 3 EstG zugerechnet werden.

Da nach den Umständen des Einzelfalles eine private oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen kann (BMF-Schreiben *1, Seite 12, Randnummer 34), bitte ich Sie um eine Einordnung.

Die steuerliche Beurteilung im Hinblick auf die Staking-Rewards ist meines Wissens nach bis zum jetzigen Zeitpunkt immer noch nicht abschließend geklärt.

1. Einordnung als gewerbliche Einkünfte *2

Maßgebend für das Vorliegen gewerblicher Einkünfte ist der Begriff der Gewerblichkeit aus § 15 Abs. 2 EStG. Ist die Gewerblichkeit zu bejahen, unterliegen die Einkünfte zusätzlich noch der Gewerbesteuer. Die Gewerblichkeit ist allerdings an hohe Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere muss hierfür die Selbstständigkeit gegeben sein, was beim Staking in der Regel abzulehnen ist. Investoren, die ihre ETH dem Netzwerk zur Verfügung stellen, verlieren die Verfügungsgewalt über ihre Coins. Ebenfalls erfolgt die Auswahl der zur Verifizierung berufenen Teilnehmer und damit auch, wer überhaupt Rewards erhält, nach dem Zufallsprinzip. Da der Teilnehmer deshalb über keinerlei Kontrolle bezüglich der Einkünfte aus dem Staking verfügt, spricht dies gegen den Begriff der Selbstständigkeit und mithin gegen eine Einordnung als gewerbliche Einkünfte.

Ungeachtet dessen kam es in der Vergangenheit jedoch gelegentlich vor, dass die Finanzverwaltung im Einzelfall die erhaltenen Staking-Rewards als gewerbliche Einkünfte angesehen hat. Eine finale höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik steht allerdings m.W. nach wie vor aus.

2. Einordnung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen *2

Plausibler erscheint es, die Staking-Belohnungen als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG anhand ihres Zuflusswerts zu besteuern. Der Anwendungsbereich der Norm ist sehr weit gefasst, weshalb grundsätzlich jedes Tun, Dulden oder Unterlassen eine Besteuerung zur Folge hat, sofern dadurch eine Gegenleistung ausgelöst wird. Dies ist bei einer Teilnahme am Staking zu bejahen. Um der Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Netzwerks zu dienen, stellt der Teilnehmer dem Netzwerk seine Kryptowerte (ETH) zur Verfügung und bekommt hierbei als Gegenleistung unter Umständen eine Belohnung ausgezahlt. Die erhaltenen Erträge werden sodann nach dem persönlichen Steuersatz des Teilnehmers besteuert.

Aus der Betrachtung der vorangegangenen Argumentation liegt für mich daher eine private und keine gewerbliche Tätigkeit vor, besonders weil Selbständigkeit und Kontrolle bezüglich der Einkünfte aus dem Staking nicht gegeben sind.

….

Quellen (viel habe ich nichtgefunden):

  1. Bundesministerium der Finanzen: Bundesfinanzministerium - Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token

  2. Kanzlei Winheller: Besteuerung von Ethereum-Staking – Anwälte beraten bundesweit

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