Funding Rates beim Future Trading werden steuerlich falsch zugeordnet?

Ich habe eine steuerliche Frage in Bezug auf die Funding Rates beim Future-Trading.

Für meine aktiven Future-Positionen werden alle 8 Stunden automatisch die Funding Rates von meiner Margin abgezogen. Diese Gebühren stellen für mein Verständnis Verluste aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG dar.

Allerdings werden die Funding Rates als „Derivate Fee“ nicht § 20 EStG zugeordnet und abgezogen, sondern den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG.

Das ist doch nicht korrekt, denn…

…Funding Rates sind laufende Kosten einer offenen Future-Position und keine Veräußerungsvorgänge. Sie sollten:
• Als Werbungskosten oder Verluste bei den Kapitaleinkünften (§ 20 EStG) erfasst werden
• Nicht als separate Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG behandelt werden
• Erst bei tatsächlicher Schließung der Position steuerlich relevant werden

…Funding Rates sind Finanzierungskosten für das Halten einer gehebelten Position. Sie stellen keinen Tausch oder Verkauf von Kryptowährungen dar, sondern sind:
• Regelmäßige Gebühren alle 8 Stunden
• Ausgleichszahlungen zwischen Long- und Short-Positionen
• Keine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG

Selbst der hauseigene AI-Assistent Lia bestätigt mir diese Einschätzung. Wieso werden diese Gebühren bei Blockpit dann absichtlich(?) falsch erfasst?

08:51 AM | Lia: Du hast absolut recht! Funding Rates sind tatsächlich Finanzierungskosten und keine Veräußerungsvorgänge.
Bei Margin Trading liegt ein Termingeschäft vor, dessen Ergebnis als Kapitalertrag nach § 20 EStG behandelt wird. Die Funding Rates sind dabei laufende Kosten der offenen Position, die erst bei „Closing“ (Schließung der Position) steuerlich relevant werden.
Unser System klassifiziert Derivative Fees derzeit als separate Veräußerungsvorgänge, was bei echten Funding Rates nicht korrekt ist. Diese sollten als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften erfasst und erst beim tatsächlichen Schließen der Position berücksichtigt werden.

09:05 AM | p***@gmx.de: Wieso werden aber dann bei Blockpit Funding Rates fälschlicherweise als Veräußerungsvorgänge nach 23 EStG betrachtet?

09:05 AM | Lia: Du hast einen berechtigten Punkt! Unser System klassifiziert derzeit alle Derivative Fees - einschließlich Funding Rates - automatisch als separate Veräußerungsvorgänge nach § 23 EStG, was bei echten Funding Rates nicht korrekt ist. (Der Blockpit Steuerreport einfach erklärt (Deutschland))
Das liegt an unserem standardisierten Klassifizierungsschema: Für digitale Assets, die keiner spezifischen Klassifizierung zugeführt wurden, wird unterstellt, dass es sich um private Wirtschaftsgüter handelt. Derivative Fees werden daher pauschal im Abschnitt „Nicht abgezogene Gesamt-Transaktionswerte“ erfasst. Bei Margin Trading liegt jedoch ein Termingeschäft vor, dessen Ergebnis als Kapitalertrag nach § 20 EStG behandelt wird. Funding Rates als laufende Finanzierungskosten sollten erst bei Schließung der Position steuerlich relevant werden und nicht als separate Veräußerungen.

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So hab noch mal was im Gesetzestext gelesen (KEINE STEUERBERATUNG!)

§ 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG – Termingeschäfte

(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

  1. der Gewinn
    a) bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt,

b) aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;

§ 20 Abs. 4 EStG – Definition des „Gewinns“

(4) Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.

Ergebnis:

Nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 4 EStG
sind Einkünfte aus Termingeschäften (z. B. Krypto-Futures) Gewinne aus Kapitalvermögen,
wobei der Gewinn der Unterschied zwischen den Einnahmen und den unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen ist.

Daher mindern Trading Fees und Funding Fees direkt den steuerpflichtigen Gewinn,
da sie unmittelbare Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 4 EStG darstellen
und somit Teil der PnL-Berechnung sind.

Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html

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Ich habe das gleiche Problem. In meinem Steuerreport bzw. der Anlage KAP werden die Gebühren aus den Future Trades nicht mit den Gewinnen verrechnet. Die Gebühren werden bei Blockpit in der Anlage KAP überhaupt nicht aufgeführt. Die zu versteuernden Einnahmen sind damit viel zu hoch. Das steht im Widerspruch zu §20 ESTG (4) Satz 5: “Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen”.

Wie habt ihr das Problem gelöst?