Haltefrist von verliehenen Kryptowährungen

Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage zur Haltefrist, wenn man Kryptowährungen verleiht. Angenommen ich kaufe am 01.01.24 1 ETH. Wenn ich einfach halten würde, wäre die Veräußerung am 01.01.25 steuerfrei. Was passiert aber, wenn ich diesen 1 ETH z.B. vom 01.02.24 bis zum 01.03.24 für Lending benutze, den Coin also verleihe. Gilt der Coin zum Zeitpunkt der Leihe am 01.02. als veräußert und bei Rückerhalt am 01.03. als neu angeschafft, sodass eine neue Steuerfreiheit erst am 01.03.25 einsetzen würde? Oder ist die Leihe des Coins steuerlich neutral, weil der Coin ja prinzipiell in meinem Besitz bleibt?

Es geht mir hier NICHT um die steuerliche Behandlung der Erträge/Einkünfte durch Lending oder um die Frage nach einer Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre (die ja schon lange verworfen wurde). Mir stellt sich lediglich die Frage ob das Verleihen einer Kryptowährung zum Zeitpunkt der Leihe als Veräußerung betrachtet wird oder nicht.

Ich weiß auch, dass mir hier niemand eine Steuerberatung geben kann, aber vielleicht hat ja schon jemand Erfahrungen damit gemacht :slight_smile:

Liebe Grüße

Ich kann mir eigentlich von der Logik der Vorgänge eigentlich nur vorstellen, dass die Haltefrist bei Rückfluss neu beginnt. Es findet ja ein Übertrag der Verfügungsgewalt statt. Auch kann man ja nicht sagen, was der Beliehene damit macht. Sowie der damit andere Assets kauft sind das ja nicht mehr dieselben ETH. Für ein HOLDN borgt man sich eher keine Assets aus um diese dann mit einer Verzinsung zurückzuzahlen.

Die Argumentation kann ich nachvollziehen und grundsätzlich habe ich den Gedanken anfangs auch gehabt. Allerdings habe ich in der Vergangenheit schon Kontakt mit meinem Finanzamt gehabt, weil ich mich auch beim Liquid Staking gefragt habe, ob es sich um eine Veräußerung/einen Swap handelt oder nicht. Mein Finanzamt hat dabei NICHT damit argumentiert, dass ich exakt dieselben Assets zurückbekomme, die ich anfangs bereitgestellt habe. Es ist offenbar „wichtiger“, ob beim jeweiligen Vorgang eine Veräußerung stattfindet und ein Gewinn/Verlust realisiert wird. Das würde bei der Leihe an sich ja erst mal nicht passieren, weil ich grundsätzlich der Eigentümer bleibe. Anders ist es natürlich wenn der Schuldner meine Assets nicht zurückzahlen würde und ich dadurch das Collateral bekommen würde. Das könnte man dann wahrscheinlich als Swap ansehen…

Ich bin dir aber erst mal dankbar für deine Meinung, ich vermute dass ich hier wohl einen Steuerberater kontaktieren muss.

Sehr interessant, dass hier der Wechsel der Verfügungsgewalt (schreckliches Wort) nicht berücksichtigt wird. Man lernt nie aus. Jedenfalls schon mal danke für diese Informationen.
Wobei ich jetzt unverschämt werde: Wenn du einen Steuerberater diesbezüglich befragst, lass uns bitte dazu die seiner Auffassung nach relevanten Paragraphen wissen.
Das würde sicher einigen anderen Usern hier einen wichtigen Beitrag leisten.

Wenn der Steuerberater eine eindeutige Antwort hat bzw. mit einschlägigen Paragraphen argumentieren kann, werde ich hier alle auf dem Laufenden halten. Und keine Sorge, an der Nachfrage ist nichts unverschämt :smiley: Ich denke, dass wir alle auf gegenseitige Unterstützung angewiesen sind, weil aktuell viele Transaktionen und Möglichkeiten im Defi-Bereich steuerlich in einem Graubereich sind. Deswegen frage ich bei unklaren Situationen auch selbst immer hier im Forum nach, ob irgendjemand schon Erfahrungen gemacht hat. Letztendlich können wir auch keine klaren Rechtssituationen schaffen, aber wenn andere Personen schon die gleichen Probleme hatten, kann man sich zumindest irgendwie orientieren.

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Hi @Hxnnxs @Bernhard da gibts leider keine eindeutige Antwort. Denn eigentlich ist die Antwort klar, bis das BMF etwas überraschendes gemacht hat: Die Grundregel (gesetzlich) ist, dass verliehene Assets also Veranlagung zur Zinstragung der Haltefristverlängerung unterliegen. Nun hat aber - überraschenderweise und gut für Crypto - das BMF eindeutig gesagt, dass es bei Staking keine Haltefristverlängerung gibt, aber Achtung nur zu Staking, nicht zu Lending. Was das jetzt im Einzelfall bedeutet ist natürlich schwierig. Ich würde folgendes vorschlagen: wenn klar ist, dass Staking vorliegt, kommt es zu keiner Haltefristverlängerung. Bei jedem anderen Vorgang also Lending schon. Hilft das?

Hi Georg,
danke erst mal für deine Einschätzung. Tatsächlich wurde die Haltefristverlängerung auch für Lending etc. ausgeschlossen, das besagen mittlerweile alle Quellen, die auf dem aktuellen Stand sind. Aber mir geht es auch gar nicht um die Haltefristverlängerung, das hatte ich in meinem ersten Beitrag schon erwähnt. Meinen Frage ist nur, ob zum Zeitpunkt der Leihe eine Veräußerung vorliegt und bei „Rückerhalt“ der Leihe die einjährige Haltefrist neu beginnt. Aber wie du schon richtig beschrieben hast, ist das nirgendwo genau definiert und da wird die Steuerberatung wohl notwendig sein. Trotzdem danke für dein Feedback! :slight_smile:

LG

Neugierde successful getriggert. Was spielt dir Blockpit eigentlich ein? Unlabeled Aus-/Eingang?
Welches Protokoll ist das? Wie funktioniert es genau? Mit einem vom Beliehenen hinterlegten Collateral schätze ich?
Wenn du Quellen zu der angesprochenen Nichtverlängerung hast, wären die ebenso zwecks Wissenserweiterung interessant. Danke schon mal im Voraus