Haltefrist von verliehenen Kryptowährungen

Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage zur Haltefrist, wenn man Kryptowährungen verleiht. Angenommen ich kaufe am 01.01.24 1 ETH. Wenn ich einfach halten würde, wäre die Veräußerung am 01.01.25 steuerfrei. Was passiert aber, wenn ich diesen 1 ETH z.B. vom 01.02.24 bis zum 01.03.24 für Lending benutze, den Coin also verleihe. Gilt der Coin zum Zeitpunkt der Leihe am 01.02. als veräußert und bei Rückerhalt am 01.03. als neu angeschafft, sodass eine neue Steuerfreiheit erst am 01.03.25 einsetzen würde? Oder ist die Leihe des Coins steuerlich neutral, weil der Coin ja prinzipiell in meinem Besitz bleibt?

Es geht mir hier NICHT um die steuerliche Behandlung der Erträge/Einkünfte durch Lending oder um die Frage nach einer Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre (die ja schon lange verworfen wurde). Mir stellt sich lediglich die Frage ob das Verleihen einer Kryptowährung zum Zeitpunkt der Leihe als Veräußerung betrachtet wird oder nicht.

Ich weiß auch, dass mir hier niemand eine Steuerberatung geben kann, aber vielleicht hat ja schon jemand Erfahrungen damit gemacht :slight_smile:

Liebe Grüße

Ich kann mir eigentlich von der Logik der Vorgänge eigentlich nur vorstellen, dass die Haltefrist bei Rückfluss neu beginnt. Es findet ja ein Übertrag der Verfügungsgewalt statt. Auch kann man ja nicht sagen, was der Beliehene damit macht. Sowie der damit andere Assets kauft sind das ja nicht mehr dieselben ETH. Für ein HOLDN borgt man sich eher keine Assets aus um diese dann mit einer Verzinsung zurückzuzahlen.

Die Argumentation kann ich nachvollziehen und grundsätzlich habe ich den Gedanken anfangs auch gehabt. Allerdings habe ich in der Vergangenheit schon Kontakt mit meinem Finanzamt gehabt, weil ich mich auch beim Liquid Staking gefragt habe, ob es sich um eine Veräußerung/einen Swap handelt oder nicht. Mein Finanzamt hat dabei NICHT damit argumentiert, dass ich exakt dieselben Assets zurückbekomme, die ich anfangs bereitgestellt habe. Es ist offenbar „wichtiger“, ob beim jeweiligen Vorgang eine Veräußerung stattfindet und ein Gewinn/Verlust realisiert wird. Das würde bei der Leihe an sich ja erst mal nicht passieren, weil ich grundsätzlich der Eigentümer bleibe. Anders ist es natürlich wenn der Schuldner meine Assets nicht zurückzahlen würde und ich dadurch das Collateral bekommen würde. Das könnte man dann wahrscheinlich als Swap ansehen…

Ich bin dir aber erst mal dankbar für deine Meinung, ich vermute dass ich hier wohl einen Steuerberater kontaktieren muss.

Sehr interessant, dass hier der Wechsel der Verfügungsgewalt (schreckliches Wort) nicht berücksichtigt wird. Man lernt nie aus. Jedenfalls schon mal danke für diese Informationen.
Wobei ich jetzt unverschämt werde: Wenn du einen Steuerberater diesbezüglich befragst, lass uns bitte dazu die seiner Auffassung nach relevanten Paragraphen wissen.
Das würde sicher einigen anderen Usern hier einen wichtigen Beitrag leisten.

Wenn der Steuerberater eine eindeutige Antwort hat bzw. mit einschlägigen Paragraphen argumentieren kann, werde ich hier alle auf dem Laufenden halten. Und keine Sorge, an der Nachfrage ist nichts unverschämt :smiley: Ich denke, dass wir alle auf gegenseitige Unterstützung angewiesen sind, weil aktuell viele Transaktionen und Möglichkeiten im Defi-Bereich steuerlich in einem Graubereich sind. Deswegen frage ich bei unklaren Situationen auch selbst immer hier im Forum nach, ob irgendjemand schon Erfahrungen gemacht hat. Letztendlich können wir auch keine klaren Rechtssituationen schaffen, aber wenn andere Personen schon die gleichen Probleme hatten, kann man sich zumindest irgendwie orientieren.

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Hi @Hxnnxs @Bernhard da gibts leider keine eindeutige Antwort. Denn eigentlich ist die Antwort klar, bis das BMF etwas überraschendes gemacht hat: Die Grundregel (gesetzlich) ist, dass verliehene Assets also Veranlagung zur Zinstragung der Haltefristverlängerung unterliegen. Nun hat aber - überraschenderweise und gut für Crypto - das BMF eindeutig gesagt, dass es bei Staking keine Haltefristverlängerung gibt, aber Achtung nur zu Staking, nicht zu Lending. Was das jetzt im Einzelfall bedeutet ist natürlich schwierig. Ich würde folgendes vorschlagen: wenn klar ist, dass Staking vorliegt, kommt es zu keiner Haltefristverlängerung. Bei jedem anderen Vorgang also Lending schon. Hilft das?

Hi Georg,
danke erst mal für deine Einschätzung. Tatsächlich wurde die Haltefristverlängerung auch für Lending etc. ausgeschlossen, das besagen mittlerweile alle Quellen, die auf dem aktuellen Stand sind. Aber mir geht es auch gar nicht um die Haltefristverlängerung, das hatte ich in meinem ersten Beitrag schon erwähnt. Meinen Frage ist nur, ob zum Zeitpunkt der Leihe eine Veräußerung vorliegt und bei „Rückerhalt“ der Leihe die einjährige Haltefrist neu beginnt. Aber wie du schon richtig beschrieben hast, ist das nirgendwo genau definiert und da wird die Steuerberatung wohl notwendig sein. Trotzdem danke für dein Feedback! :slight_smile:

LG

Neugierde successful getriggert. Was spielt dir Blockpit eigentlich ein? Unlabeled Aus-/Eingang?
Welches Protokoll ist das? Wie funktioniert es genau? Mit einem vom Beliehenen hinterlegten Collateral schätze ich?
Wenn du Quellen zu der angesprochenen Nichtverlängerung hast, wären die ebenso zwecks Wissenserweiterung interessant. Danke schon mal im Voraus

Tatsächlich habe ich bisher noch kein Lending betrieben, weil mich diese unklare steuerliche Regelung etwas stört. Ich würde es prinzipiell gerne mit verschiedenen Assets machen und vermute dass es mir als „Unlabeled-Ausgang“ bei der Leihe und als „Unlabeled-Eingang“ bei Rückerhalt angezeigt werden. Ein bisschen so, als wenn man ein Angebot für ein NFT abgibt (Unlabeled-Ausgang), welches dann vom aktuellen Inhaber abgelehnt wird (Unlabeled-Eingang).
Im Falle der „Zahlungsunfähigkeit“ des Borrowers würde ich meine verliehenen Assets natürlich verlieren und als „Lost“ kennzeichnen. Das Collateral, das ich dann zumindest bekommen würde, würde ich vermutlich aufgrund fehlender Alternativen als Gift kennzeichnen…??? Wobei man beim Letzteren ja auch verschiedene Herangehensweisen ansetzen könnte, je nachdem ob das Collateral aus NFTs oder Token (oder beiden) besteht… Klar ist, dass vieles unklar ist :slight_smile:

@Hxnnxs

Wie du schon sagtest, habe auch noch nie gehört, dass die BMF-Ausnahme für die verlängerte Haltefrist nur für Staking und nicht für andere Einkunftsarten gilt.

In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG heißt es

Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;

Und in dem BMF-Schreiben entsprechend

Bei virtuellen Währungen kommt die Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG nicht zur Anwendung.

Also gilt das wohl für alle Einkunftsarten im Zusammenhang mit Krypto-Assets. Staking wird explizit nicht erwähnt.


Dementsprechend bilde ich Lending in Blockpit auch steuerneutral ab, also

  1. Verleihen: Transfer der Token auf eine neue Integration „Lending Plattform X #1
  2. Auszahlung: Transfer der vorher eingezahlten Token zurück auf die Wallet-Integration, und den Überschuss (also Erhaltene Zinsen) als Interest.

Collateral ist ja nur bei Leihen (Borrowing) präsent, nicht beim Verleihen (Lending). Aber auch das kann man steuerneutral abbilden (das eingezahlte Collateral als Transfer auf eine neue Integration, die geliehenen Assets als Non-Taxable-Eingang damit Kostenbasis = Wert (Gift wäre fälschlicherweise steuerbar, und Airdrop passt auch nicht weil sonst Kostenbasis = 0€ also 100% steuerbar im Falle einer Veräußerung der geliehenen Assets, was mir nicht richtig erscheinen würde, da die Token ja nur geliehen sind und man gar keine echten Gewinne realisieren würde.), Rückzahlung später wieder als Non-Taxable-Ausgang, gezahlte Zinsen als Fee oder Payment, zurückerhaltenes Collateral wieder als Transfer zurück zur Wallet).

Man muss da nur aufpassen, dass man sich das nicht für Tricks zunutze macht, wie z. B. 10 ETH leihen (Non-Taxable), mit anderen 10 ETH zurückzahlen (Non-Taxable), die hohe unrealisierte Gewinne hatten. Somit hätte man die 10 ETH jetzt quasi steuerfrei gemacht. Ob das so erlaubt ist? :thinking:

Ab besten also keine Bestände vermischen. Ohne nativen Support für Lending/Borrowing muss man da vorsichtig sein und alles immer überprüfen bevor man was stehen lässt.

Auch ist es kritisch, wenn man durchs Borrowing Long- (durch Looping) oder Short-Positionen (geliehenes Asset verkaufen, später ggf. gemessen in € weniger zurückzahlen) aufbaut. Da müsste man diese Gewinne/Verluste gemessen in € irgendwie nachtragen (vielleicht Kapitalerträge?), wenn man Borrowing, wie ich, mit Non-Taxable abbilden würde. Halte mich davon Fern, bis man das gewiss richtig abbilden kann.

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Und dennoch muss dadurch nicht zwingend eine Veräußerung nach EStG stattfinden.

Siehe Wertpapierleihe, da wurde schon mehrfach geurteilt, dass mit einer Kündigungsfrist von nur paar Tagen zwar das Eigentum übergeht, und dennoch keine Veräußerung stattfindet. Deshalb verleihen auch z. B. ETF-Anbieter hohe Anteile der gehaltenen Aktien, ohne dadurch Verkäufe auszulösen.

Beim Lending kann man meistens auch seine Assets ohne jegliche Wartezeit wieder auszahlen, außer in kurzen Zeiträumen wo zu viel der totalen Liquidität verliehen ist.

Also selbst wenn steuerfrei - ob Lending jetzt aber die die Haltedauer zurücksetzt ist wieder ne andere Sache :thinking:

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Als (Steuerberater) darf ich die Frage beantworten:

  1. Wertpapierleihe ist seit langem bekannt und geklärt, dass verleihen/ leihen, Rückzahlung keine Veränderung bei der Spekulationsfrist bewirken. Es ist nur ein Transfer auf eine fiktive Lending Wallet. Dies gilt solange kein handelbarer Colleteral Token als Gegenleistung bezogen wird.
  2. Spekulationsfrist verlängert sich lt. Gesetz nicht auf 10 Jahre durch Billigkeitsregelung des BMF-Schreiben, aber im Gesetz steht unverändert 10 Jahre, das kann bei Verlust genutzt werden.
  3. Wenn der bei Staking/ Lending bezogene Colleteral Token selbständig handelbar ist, kann ein Trade vorliegen, so jedenfalls in 3 Bundesländern aktuell mit steigender Tendenz
  4. DeFi analog 1+3

Antworten wie diese gibt unser Robo Advisor unter www.krypto-steuerakademie.com

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