wie schilderte, vorbehaltlich Änderungen in den neuen Formularen ..also auf Basis meine Erfahrung der in 2025 händisch erstellten eigenen Einkommenssteuererklärung für 2024 -die mir nebenbei auch die Glaubwürdigkeit für die NV erbracht hat (2025/2026) ..sprich sicherlich einer zusätzlichen internen Revision unterzogen wurde:
„Staking/Lending für Privatanleger“ liegt nach dem damaligen BMF-Schreiben vor -wenn „ICH“ Krypto Bestände für die Transaktionsvalidierung eines Netzwerk bereitstelle und dabei zusätzlich Coint-Bruchteile als Belohnung erhalte. Die Belohnung ist ja begründet durch den Nutzungsausfall meiner Bestände im Zeitraum der Teilnahme.
Man kann etwas vereinfacht und nicht sachgerecht die Situation mit einer Festgeldanlage unter Sperrfrist vergleichen ..nur sind „die Zinsen“ hier halt nicht eine FIAT-Währung, sondern man ist in einer Kryptowährung unterwegs.
formal rechtlich zählte 2024/25 Krypto als „Sonstige“ ..wie Schmuck, wertvolle Gemälde
Der Zufluss von diesem „Sonstige“ in dein Eigentum, sprich die Ausschüttung von Krypto-Bruchteilen von einem Netzwerk an dein entsprechendes Wallet auf diesem Netzwerk fällt darum unter die Steuerliche Schwelle „256€“ pro Jahr.
Sprich wenn du einen Job hast der ohnehin durch Lohnzahlung deinen Einkommensgrundfreibetrag ausschöpfte, dann durftest „du“ in dem Jahr bis zu 256€ in Krypto-Bruchteilszuflüssen auf Kryptowallets durch das Staking erhalten -ohne auf diese Zuflüsse eine Einkommenssteuer zahlen zu müssen.
Wohlgemerkt -es liegen dabei halt dann weitere Bruchstücke in deinen Wallets, zusätzlich zu denen die du ggf. durch Kauf an einer Börse selbst erworben hattest.
Nimmst du nun von einem Wallet, sagen wir beispielhaft in meinem geliebten TRX Netzwerk, nimmst du dort die Coins und löst praktisch den ganzen Bestand auf .. sprich du hast am 1.1.2024 meinetwegen „10“ TRX käuflich erworben .. und bis zum 2.1.2025 sind durch Bruchteilszuflüsse bei Teilnahme am Staking dann „11“ TRX auf dem Wallet - dann musst du schauen, da die Historie relevant wird:
„10“ TRX hattest du selbst gekauft - der 1.1.2024 bis 2.1.2025 sind „365 +1“ .. du hast die bei Krypto Investment geltende Spekulationsfrist von einem Jahr ausgeharrt ..um einen Tag, damit fällt auf einen von diesem Volumen bestenfalls entstehenden pos. Verkaufserlös (aka „Gewinn“) durch eine hoffentlich erlebte Kurssteigerung keine Einkommenssteuer an. Ebenso wäre dann jedoch eine Veräußerung unter effektivem Verlust nicht mehr steuerrechtlich nutzbar.
Bei sog. „unterjähriger Veräußerung“ würde ein Verkauf mit Kursgewinn halt bedeuten das Resultat (die erzielten €) zählen dann zum relevanten zu versteuernden Einkommen - und können nur dann Abgabefrei sein, wenn du durch derartige Krypto -Spekulationsgeschäfte in dem Jahr nicht mehr als 1000€ Gewinn erzielt hast.
Kommen wir nun abermals zu der Situation „1.1.2024 bis 2.1.2025 ..und von 10TRX auf 11TRX“ ..und betrachten den Aspekt STAKING:
In dem Gedankenbeispiel sind halt meinetwegen immer mal wieder „0,00234 .. 0,0345 ..0,1156TRX“ zu dem Anfangsbestand im Laufe des Steuerjahres (1.1.-31.12.2024) in dein Wallet gerieselt, wurden bestenfalls automatisch „mitverzinzt“ ..also wie beim sog. Zinseszins des Sparbuch .. damit es letztlich zu dem 1TRX Zuwachs kommen konnte.
Nun sagt das deutsche Steuerrecht derartige Bruchteilszuflüsse müssen zum Transferzeitpunkt in dein Wallet eine Kurswert-Dokumentation, sprich ein Label haben welcher Höhe in FIAT Währung diese Bruchteile zum Zuflusszeitpunkt entsprochen haben.
Damit man dann bei der Steuererklärung auch darlegen kann, wie man in Relation zu der mit dieser Ertragsart steuerrechtlich verknüpften 256€ Schwelle steht.
Vereinfacht gesagt -um es bildlich zu beschreiben (so unterhalte ich mich mit meiner 84jährigen Mutter über meine Krypto- und Aktiengeschäfte)
„stell dir vor du hättest jemand einen Apfel geborgt - Äpfel kosten das ganze Jahr über immer wieder unterschiedlich viel € .. und dieser Jemand gibt dir jede Woche eine hauchdünne Apfelscheibe über deren Marktwert du bei Erhalt Buch führen musst .. und dann kommt die Regierung am 1.1. des Folgejahres und verlangt Auskunft .. und egal ob die Abfelscheiben bis dahin verschimmelt sind (Weil Kursverfall von „Apfel“) und du auch nichts davon gegessen hattest (nichts von den Apfelscheiben konsumiert, verkauft..) die Regierung will trotzdem wissen welche theoretische Summe in € dir da rechnerisch zugeflossen war.“
Solltest du also andere Einkünfte haben, z.B. Lohneinkommen und dein Grundfreibetrag damit bereits erfüllt sein .. dann willst du ggf. besser schön brav an der 256€ Schwelle für diese zusätzliche Einkommensart balancieren .. .
Zusätzlich wäre eben zu beachten: dieser „1TRX“ den du ja am 2.1.2025 in der Beispielgeschichte zusätzlich veräßerst, bei der vollständigen Leerung des Bestandes -der hat dann für sich basierend auf den Zuflussdaten ja nur eine „unterjährige Historie“ ..muss also mit seinem € Erlös dann wiederum als unterjähriger Verkauf in dr Steuerklärung für das Jahr 2025 erscheinen, jene die du dann 2026 zu erstellen hast.. .
Das alles mag zunächst verwirrend klingen, wie der Spruch den ich immer benutze .. zwei Polizisten von der Fahndung sitzen im Auto vor der Rocker-Bar „du Erwin, ich habe Strichliste gemacht, wenn jetzt noch drei rauskommen ist der Laden voll“ 