In Commuity/Off-Topic ..weil eher zur Anregung von Diskussion 
Frage:
Hätte eine Streichung der deutschen Regelung zur Haltezeit (steuerfrei bei 365+1) nicht sogar Vorteile für jene von uns die HODLer sind und eh nur auf die regelmäßige Ausschüttung aus Staking & Lending fokussiert sind ?
..es gibt ja Berichte über Pläne der Altpartei-Koalition den Selenski trotz klammer Staatskasse weiter mit deutschem Steuergeld zu versorgen. Dafür soll die Haltezeitregel bei Krypto Erträgen in Deutschland gestrichen werden.
So ungern jeder ja Steuern zahlt, gerade in Anbetracht der Milliarden die für fremdes Staatsvolk vergeudet werden -so hat doch eine Vereinheitlichung ja letztlich den Vorteil man kann nun in Echtzeit auf Kursanstiege reagieren und ist nicht mehr davon getrieben zu jedem Krümel jetzt dessen genaues Alter zu beachten .. oder nicht 
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Worin sollte der Vorteil liegen, wenn Erträge weiterhin mit dem regulären Steuersatz zu besteuern wären ?
na hat keine Motivation mehr zu warten - sondern man kann flexibel auf Kursanstiege reagieren, ganze Pakete in den Markt drücken ..auch wenn die anteilig halt noch gemäß der alten Regel “zu junge Volumina” wären .. und dann holt man sich bei der noch immer bestehenden hohen Volatilität diese Volumina umgehend zu dem gerade interessanten niedrigeren Kurs wieder zurück ..und behält den Rest vom Verkaufserlös.
Man wird also vom Hodler eher zum richtigen Trader - und lässt bloß noch in den Zwischenphasen seine jeweiligen Bestände im Staking laufen.
Was mich dabei beschäftigt, dies wäre die Frage ob staking dann aus dem Zuflussprinzip genommen wird -oder ob dafür dann weiterhin die Mehrfachbesteuerung bestehen bleibt.
Denn auf Zinsen beim Bankkonto zahle ich ja nur die Steuern auf den Zinsertrag -nicht jedoch auf das Abheben vom Konto .. auf Zinsen vom Staking, wie du ja wissen solltest, da zahlt man bisher doppelt, sobald man diese “Zinsen” unterjährig verwendet ..
Ich würde einiges klarstellen wollen:
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Rewards werden derzeit als Sonstige Einkünfte versteuert = voller Steuersatz
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Der Wert der Rewards wird als Anschaffungskosten gewertet
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Verkauf der Rewards innerhalb der Spekulationsfrist kann zu Steuern auf die noch unversteuerte Differenz = Wert bei Verkauf- Wert bei Bezug führen.
Eine “Doppelbesteuerung” findet somit nicht statt.
Problematisch sind sinkende Kurse nach Bezug der Rewards, da bei mehr als 50% Kurstückgang die Steuer auf die Rewards höher sein kann als der Wert der Token zum Zeitpunkt der Steuerzahlung.
natürlich findet im folgenden Beispiel Doppelbesteuerung auf ein spezifisches Kryptovolumen statt - lies als “Steuerberater” besser das BMF-Schreiben..
Der deutsche Steuerzahler hat dem Finanzamt jedweden Zufluss aus dem Staking zu melden, mit HashTag, Zeitstempel/Transaktion-ID vom jeweiligen Coinnetzwerk.
Dies wird vom Staat zunächst mal ja als eine Art von Einkommen bewertet -
oder etwa nicht ?!
Wenn der Steuerbürger nun z.B. im Dezember 2025 zum ersten mal einen bestimmten Staking Coin kauft, dann wäre dieses bestimmte Volumen jetzt im Mai 2026 ja noch keine “365+1 Tage” alt. Soweit gehst du doch mit ..?
Wenn der Steuerbürger nun im Juli 2026 ein Coin-Bruchstück von seinem Portfolio verkauft, welches mengenmäßig im Januar 2026 so auch durch Staking zugeflossen war und er dabei positiven Verkaufs-Erlös generiert, da der Verkaufskurs des Coin-Bruchstück gerade dann zum Verkaufszeitpunkt höher liegt als beim Kauf des entsprechenden Coins in 12/2025, dann wird das Verkaufsvolumen (das vom Coin-Bruchstück) dem ursprünglichen Kaufvolumen und dessen eigener Kurseigenschaft und Datum gegenübergestellt, also Menge und Kurs beim damaligen Erwerb werden herangezogen, um z.B. zu prüfen, ob er mehr verkauft als er grundsätzlich gegenüber dem Staat als Besitz aus Käufen und Stakingzuflüssen dokumentiert hat - und er muss auf diesen Gewinn aus dem Verkaufsvorgang abermals Steuerlast abführen - denn es wird in dem Fallbeispiel ja einerseits beim Zufluss des zusätzlich durch Staking generierten Bestandes für die - ich nenne es jetzt mal bildlich eine “Stakingsteuer” mit “Anschaffungskosten 0€” zu “Kurswert bei Zufluss durch Stakingteilnahme” gerechnet, der Marktwert Wert dieses Zuflusses wird auf Basis des Zuflusszeitpunkt zum Einkommen erklärt …und bei Veräußerung von Volumina werden diese veräußerten Volumen (bzw. Coin Anteile) zusätzlich ja auch einem entsprechenden vorherigen “Kaufvolumen zu Kurs von X€” mit dann folgendem ggf. “unterjährigen Verkauf” zu letztlich “Erlös X€” betrachtet.
Ergo lastet dann in der Situation auf diesem aus dem Staking generierten Coin(-bruchstück) rechnerisch einmal die Steuerpflicht für das Jahr 2026, auf Grund der Eigenschaft betragstechnisch ein Vermögenszufluss des Jahres 2026 aus Staking-Teilnahme zu sein ..und andererseits nochmal, sobald dieses in Juli 2026 veräußerte Volumen nicht gegen einen mehr als “365+1” gelagerten Altbestand verrechenbar ist - was ja für den geschilderten Ablauf zweifelsfrei zutrifft.
Stichwort FIFO ..
*ps. ICH stehe persönlich unter strengem Monitoring durch die ReGIERung und lebe mit erwirkter NV ..du solltest also davon ausgehen können ich befasse mich mit dem Thema nicht bloß auf Basis von “Höhrensagen” ..
Wenn ich alles sachlich nicht notwendige zusammenstreiche (was mein Beruf ist), dann erkenne ich folgenden Gedankenfehler:
“Staking Rewards zu Anschaffungskosten Null”.
Wenn man diesen Fehler erkennt und die richtige Berechnung (wie es auch bei Blockpit erfolgt) mit Anschaffungskosten = Staking Rewards zum Wert der Besteuerung, dann klappt das auch.
Egal, was nun noch kommt, das ist technisch und rechtlich die aktuell funktionierende Lösung.
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hast du meine Schilderung überhaupt gelesen, geschweige denn wirklich verstanden ..
Was ich schildere entspricht ja gerade eben auch dem Manuskript was von Blockpit veröffentlicht wurde.
erster Grundansatz:
Ein Staking Zufluss in ein Portfolio zählt als Einkommen im Sinne der Einkommensteuer.
Es wird die jährliche Menge abgefragt. Zur Bestimmung wird von jedem Zufluss der “Wert zum Zufluss-Zeitpunkt benutzt.
Das möchtest DU jetzt verneinen?
zweiter Grundansatz:
Veräßerungsvolumen werden entsprechenden vorherigen Kaufvolumen gegenüber gestellt.
Das möchtest DU jetzt verneinen?
logische Schlussfolgerung aus den geschilderten Grundansätzen:
Wer zu veräußerten Volumen kein entsprechendes früheres Kaufvolumen mit “365+1.. Alter” heranziehen kann - der vollzog bei der Veräußerung einen “unterjährigen Verkauf” mit entsprechender Relevanz beim Thema Einkommenssteuer.
Das möchtest DU jetzt verneinen?
Folglich kann ein vom Stakingvorgang zugeflossenes Volumen im Zuflussjahr Steuerflicht erzeugen - und wenn man entsprechend großes Volumen in dem selben Jahr veräußert, ohne ausreichnd altes Volumen zur steuerlichen Verrechnung nachweisen zu können, dann entsteht abermals Relevanz für die Einkommenssteuer.
..was gibt es daran zu verneinen??
Steuerlich ist alles meinerseits zutreffend dargestellt worden. In Blockpit einfach nachvollziehbar, wenn man Deutschland als Steuerland gewählt hat.
Ich schließe daher die Diskussion.
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