Wertsteigerung (im Depot) ist zum Glück (noch) nicht steuerpflichtig …wäre ja „Vermögenssteuer“ !
Grundregel:
Ein Verkauf von Asset „A“ gegen Fiat, oder auch der swap über in ein anderes Asset (Derivat, Indize, Coin/Token) wird als Trading betrachtet, ist also finanzrechtlich in Deutschland laut Juristensprech „(be)steuerbares Ereignis“ vom Grundsatz her.
Ist die verkaufte (getradete) Stückzahl des Asset bereits durch das 365+1 Tage zuvor im Besitz befindliche Stückzahlvolumen gedeckt, so gilt der Trade jedoch als steuerfrei.
Bekommst du trotz anteiliger Gebühren von Kauf und Verkauf am Ende pro veräußerten Stück mehr als es dich jeweils vorher gekostet hat, dann sei froh … du machst einen Reingewinn.
Bekommst du zu dem Zeitpunkt des Verkaufes einen schlechteren Kurs wäre es halt Pech.
…in beiden Fällen kannst du halt die anteiligen Gebühren nicht für eine Minderung von Steuerlast angeben -da ja das Ereignis wegen der „Überjährigkeit“ ohnehin von der Betrachtung bei der Steuererklärung freigestellt ist.
Veräußerst du hingegen Stücke die noch nicht durch „365 +1“ abgedeckt sind, so gilt für genau diese Stücke dann eine genaue steuerliche Betrachtung.
Dies ist ja der Grundgedanke von „FiFo“ … hattest du zum Stichtag der „365 Tage“ … sagen wir 500 coins Lilalaunebär … und hast 12 Tage später nochmal 80 coins von Lilalaunebär dazugekauft - so gilt nach „365+1“ Tagen nur ein Trade der 500 coins von Lilalaunebär als innerhalb der Steuerfreiheit. Würdest du „365+1“ Tage nach Erwerb der ersten Trange von den 500coins gleich alle 580 coins veräußern , so unterliegen diese „noch nicht gereiften“ coin Stücke der genaen Steuerlichen Betrachtung.
Für diese vorzeitig verwerteten 80coinstücke musst du dann schon im eigenen Interesse die anteilige Verkaufsgebühr bestimmen, ebenso die beim Erwerbszeitpunkt der 80coinstücke angefallene Kaufgebür (spread, oder wie es der Anbieter / Handelsplatz auch immer nennen mag).
Die Gebühren sind letztlich Profitmindernd, Betriebskosten. Dazu bestimmst du noch die Differenz (sprich Bruttowert) von Veräußerungsergebnis zu Erstehungs Invest …und kannst halt die Gebühren von dem hoffentlich ohnehin positiven Veräußerungsergebnis abziehen.
Man kann auch in den Steuerformularen genau nachsehen, ob Gebühren zusammengefasst fürs Jahr in ein Extrafeld kommen und gleich alle Bruttobeträge ins Formular gesetzt werden. Meist steht ja der Hinweis man solle die dezidierte tabellarische Aufrechnung lediglich zur nachträglichen Anforderung bereit halten -doch nicht pauschal damit die lokalen Finanzämter „zumüllen“ …Stichword Digitalisierung 
Wie dem auch sei - Staking hat insofern den Nachteil, als hier …gerade in Bezug auf regelmäßig zyklische und eben „Unterjährige Veräußerung von Volumen die sich nicht aus dem schon 365+1 Volumen abziehen lassen“ …eine Doppelbesteuerung des Vermögenswertes ableiten lässt.
Denn:
Stakingzuflüsse sind letztlich wie Zinszuflüsse im Sparbuch, bzw. wie Fondsanteil-Zuflüsse bei einem wiederanlegenden (thesaurierenden) Fonds.
Du erlebst dabei zunächst wiederum ein „(be)steuerbares Ereignis“ … das Finanzamt lässt dir ja -je nach persönlicher Einkommenslage in Bezug auf den sog. Grundfreibetrag- ja nur 265€ Einkommen durch den Erwerbsvorgang STAKING zu.
Sprich, bist du mit deinen Jahreseinkünften unterhalb des SteuerGrundfreibetrag (eigentlich Grundeinkommensbetrag / wirtschaftliches Existenzminimum) … so darfst du durch die in Deutschland geltende „Erwerbsfreiheit“ mit Staking auch 500 …oder von mir aus 7000€ erzielen -und für den Rest bis zum Erreichen des Grundfreibetrag deine dreckigen Socken auf asiatischen Fetish-Platformen verhökern … falls du diese metaphorische Sprache verstehst… .
Bist du hingegen oberhalb des Grundfreibetrag, da du z.B. einer Tätigkeit als „abhängig Beschäftigter / Angestellter“ nachgehst -so schaut das Finanzamt bei Erlösen (Stückzal-Zuflüssen!) aus Staking mit Wert (nach Kurs vom Zuflusszeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung) von mehr als 265€ genau hin.
Dies bedeutet, unter anderem, man muss (sollte für sich) eine privte „Strichliste“ führen … nach der (humoristischen) Redensart „wenn jetzt noch drei Leute in die Bar gehen ist der Laden leer“.
weil du zwar für den Zufluss der aus Staking stammenden Stücke diese Steuerpflicht haben kannst - doch wenn du mit deinen regelmäßigen Abverkäufen der Stücke diese innerhalb deines „365+1“ initial vorhandenen Stückzahlvolumen bleibst, so wäre ja nach First In …First Out" lediglich der Abverkauf von Stücken erfolgt die schon über ein Jahr im Depot lagen.
Damit will ich sagen es ist klug ein fixes Startvolumen zu erwerben, dies sogleich zu verstaken - doch mit dem Abverkauf von Stücken erst ein Jahr zu warten …und dann von der eigenen Strichliste, wie damals ein Grundwehrdienst leistender Rekrut der kurz vor der Entlassung steht …und vom Meterband die „letzten hundertTag“ täglich abschneidet …
*ps. ja ich bin offenkundig noch GenX … kein Jurist, dafür jedoch eine Krämerseele und inzwischen seit 12/2021 aus dem Hamsterrad mit Job und Pendelei raus … hatte also gute Gründe mich mit Einkommensstrategien und Steuerregelungen auseinander zu setzen. Bin darüber hinaus angeblich auch Asberger, habe also die Affinität für -wie man es mir früher vorgehalten hat „Wortklauberei“ … nun denn
Also um auf das Gedankenbild mit dem Maßband zurück zu kommen:
Mach dir einfach bewusst das Maßband verschwindet ja so gesehen nicht …denn wenn du „bescheiden“ wirtschaftest, so entsteht ja während du dabei bist deine zyklischen Stückerträge gegen das ursprüngliche Maßband zu verechnen permanent ein neues stetig länger werdendes Maßband …was halt an einem Ende „abgeknabbert“ werden kann und am anderen Ende frische Zuflüsse erfährt.
Also ich hoffe meine Darlegung ist nachvollziehbar…